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Lasse- DER WALDLÄUFERSHOP

Outdoor Böckmann

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Rechtliches zu Messern und Werkzeugen (ohne Gewähr)

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

1. Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit

einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

2. Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes

Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der

Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem

Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Begründungen im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung

Auszüge aus der Drucksache 16/8224 des DEUTSCHEN BUNDESTAGES

Wahlperiode 16 vom 20.2.2008

Drucksache 16/8224 Seite 17 und 18

Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als

Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes

ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um

den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen

Des Weiteren wird auch das Führensverbot für Hieb-und Stoßwaffen und bestimmte Messer als

Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies schafft für die Polizei dieVoraussetzung, bereits im Vorfeld einer

Gewalttat bei provokativem Verhalten gewaltbereiter Jugendlicher deren mitgeführte Messer

einzuziehen. Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der

Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher

Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch

weiterhin nicht beanstandet wird 

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